Der österreichische Verfassungsgerichtshof in Wien hat Übergangsvorschriften im österreichischen Tierschutzrecht für verfassungswidrig erklärt. Im Jahr 2022 hatte der Nationalrat eine Änderung des Tierschutzgesetzes beschlossen, nach der die Haltung von Schweinen auf unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten ist. Das Verbot gilt für neue Anlagen bereits seit dem 1. Januar 2023. Um den Betrieben mit bestehenden Haltungssystemen Planungssicherheit zu geben, wurde eine Übergangsfrist bis ins Jahr 2040 geschaffen.
Die burgenländische Landesregierung hat diese Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt und beantragt, sie für verfassungswidrig zu erklären. Als Argument führte die burgenländische Landesregierung an, der Gesetzgeber sei durch das Staatsziel Tierschutz einem ernsthaften Tierschutz verpflichtet, der aber mit Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist unterlaufen werde. Als Beispiel führte sie an, dass ein Schwein bis zu seiner Schlachtung nur in etwa 5 Monate alt werde, die Übergangsfrist es also erlaube, dass noch ca. 40 Schweinegenerationen unter nicht artgerechten, tierschutzwidrigen Bedingungen leben müssten. Weiter seien die durch die Betriebsinhaber zu ergreifenden Investitionen nicht so belastend, dass es einer 17-jährigen Übergangsfrist bedürfe. Denn es müsse schließlich nicht das ganze Stallgebäude umgebaut werden, sondern lediglich der Boden. Letztlich liege auch eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu Betreibern neuer Anlagen vor. Diese müssten sich seit Januar 2023 daran halten, Schweine artgerecht zu halten und dürften diese nicht mehr in unstrukturierte Vollspaltenbuchten sperren. Hingegen dürften bereits bestehende Betriebe dies noch 17 – bzw. nach einer weiteren Übergangsvorschrift im Ergebnis 23 – weitere Jahre tun. Dies würde eine Ungleichheit auch für den Wettbewerb bedeuten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2023 (G 193/2023-15, V 40/2023-15) entscheiden, dass die 17-jährige Übergangsfrist mit Ablauf des 31. Mai 2025 als verfassungswidrig aufgehoben wird. Das bedeutet, die Übergangsfrist endet nunmehr statt im Jahr 2040 bereits im Jahr 2025.
In seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass in den letzten Jahrzehnten ein Wertewandel eingetreten sei, nach dem nach heutiger Auffassung der Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames Interesse verkörpere. Das vom Nationalrat beschlossene Verbot der Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verfolge das im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Tierschutzes, indem Schweine vor den Nachteilen geschützt werden sollen, die sie bei einer Haltung unstrukturierten Vollspaltenbuchten erleiden.
Mit dem Verbot in § 18 Abs. 2a TSchG habe der Gesetzgeber somit eine Wertung getroffen, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche aus Tierschutzgründen verboten sein soll. Dieses Verbot erfahre durch die Übergangsfrist von 17 Jahren (§ 44 Abs. 29 bis 23 TSchG) eine Relativierung. Es sei zwar im Grundsatz verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber eine angemessene Übergangsfrist bereitstelle. Dies dürfe aber nicht zu unsachlichen Unterscheidungen führen und müsse auch bezogen auf die Dauer sachlich gerechtfertigt sein. Die hier geschaffene Übergangsfrist von 17 Jahren sei nicht angemessen. Denn nach der von dem Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung, dass die Haltung von Schweinen in Vollspaltenbuchten verboten sein soll, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn mit der Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist einseitig auf den Investitionsschutz abgestellt werde und der Tierschutz nicht adäquat berücksichtigt werde.
Der von der Bundesregierung angeführte Investitionsschutz vermöge keine derart lange Übergangsfrist zu rechtfertigen, zumal für Betreiber von Altanlagen die Möglichkeit einer Förderung bestehe. Auch liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen den Betreibern einer neuen Haltungsanlage und jenen einer bestehenden Haltungsanlage vor, die die alte Haltungsanlage für einen übermäßig langen Zeitraum weiter betreiben dürfen. Neuen Betreibern würden durch das für sie bereits geltende Verbot höhere Markteintrittskosten auferlegt und diese Ungleichheit für 17 Jahre aufrecht erhalten. Der Verfassungsgerichtshof ist im Ergebnis der Auffassung, dass die Dauer der Übergangsregelung überschießend lang und sachlich nicht gerechtfertigt sei, weshalb sie sich als verfassungswidrig erweise.