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Putenhaltung in Deutschland muss sich grundlegend ändern

Aktualisiert: 2. Dez. 2024

August 24: In einem vielbeachteten Urteil vom 7. März 2024 des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim hat dieser entschieden, dass die von dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und dem Verband Deutscher Putenzüchter (VDP) im Jahr 2013 gemeinsam mit Fachministerien mehrerer Länder sowie mit Vertretern aus Wissenschaft, Tierschutzorganisationen und dem Deutschen Bauernverband erarbeiteten „Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen“ (Eckwerte) nicht als Maßstab für eine art- und bedürfnisgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung von Puten im Sinne von § 2 TierSchG herangezogen werden können.


Das Urteil erging in Bezug auf eine baden-württembergische Putenhaltung, die im Hinblick auf die Herdengröße und Besatzdichte den weitverbreiteten Haltungsbedingungen der aktuell praktizierten konventionellen Mastputenhaltungen entspricht. Der VGH betonte in diesem Urteil, dass die „Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen“ kein für die Frage nach einer ordnungsgemäßen Konkretisierung der Haltungsanforderungen (antizipiertes) Sachverständigengutachten darstellten.


Voraussetzung für ein belastbares, antizipiertes Fachgutachten sei es, dass aktuelle Erkenntnisse über die artspezifischen Bedürfnisse der betroffenen Tierart zutreffend, vollständig und mit größtmöglicher Objektivität und Interessendistanz wiedergegeben würden. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit artspezifischen Bedürfnissen von Puten lasse sich den Eckwerten aber ebenso wenig entnehmen wie substantielle Begründungen für die abgegebenen Empfehlungen und Bewertungen, woraus folge, dass die Eckwerte die artspezifischen Bedürfnisse von Puten nicht ausreichend berücksichtigten und die dort niedergelegten Haltungsmodalitäten nicht geeignet seien, um eine tierschutzkonforme Haltung von Puten sicherzustellen.


Die Empfehlungen in Bezug auf Puten des Ständigen Ausschusses des Europäischen Tierhaltungsübereinkommens vom 21.6.2001 seien dagegen völkerrechtlich verbindlich und zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten heranzuziehen.


Da sich der Putenhalter in dem von dem Urteil betroffenen Betrieb lediglich an die Vorgaben der „Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen“ gehalten hatte, nicht aber die Inhalte der Empfehlungen in Bezug auf Puten des Ständigen Ausschusses des Europäischen Tierhaltungsübereinkommens vom 21.6.2001 umgesetzt habe, seien die Puten in dem streitgegenständlichen Betrieb nicht entsprechend den Vorgaben des § 2 TierSchG untergebracht gewesen. Auf diesem Betrieb wurden die Puten in Herden mit mehreren tausend Tieren sowie in Ställen gehalten, die nahezu keinerlei Strukturelemente und Rückzugsmöglichkeiten aufwiesen und den Tieren das – insbesondere nächtliche – Aufbaumen nicht ermöglichten, wodurch für die Tiere kein artgemäßes und bedürfnisentsprechendes Ruhe- und Sozialverhalten gewährleistet sei. Damit finde eine unangemessene Beeinträchtigung der Grundbedürfnisse der Puten statt, was gegen die Vorgabe des § 2 TierSchG verstoße.  

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